Vertragsabschluss

1. Grundlagen / Geltungsbereich

1.1. BUZZ Entertainment AG, Forchstrasse 14, 8610 Uster (nachfolgend «BUZZ») ist die Betreiberin von JED Events, an der Zürcherstrasse 39 in 8952 Schlieren (nachfolgend «JED Events»).

1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen BUZZ und ihren Kunden bzw. Kundinnen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung «KundInnen» verzichtet. Der Begriff Kunden gilt für beide Geschlechter.

1.3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie der Veranstaltungszweck bedürfen der vorherigen Zustimmung von BUZZ. Nicht zulässig sind Anlassarten, bei denen der Zweck in direktem oder indirektem Zusammenhang mit politischen, sektiererischem, sexistischem, rassistischem, rechtsradikalem oder ähnlichem Gedankengut steht. BUZZ behält sich das Recht vor, Veranstaltungen in diesem Zusammenhang abzusagen oder das Nutzungsverhältnis fristlos aufzulösen.

2. Zustandekommen und massgebliche Bedingungen

2.1. Die temporäre Benutzung der Räumlichkeiten von JED Events bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen BUZZ und dem Kunden («Kunde»). Eine Buchungsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung.

2.2. Auf Anfrage des Kunden unterbreitet BUZZ dem Kunden eine detaillierte Offerte für den betreffenden Anlass. Die Offerte ist nicht verbindlich. Nach einer allfälligen Bereinigung der Offerte bestätigt BUZZ den Auftrag in detaillierter Form mittels schriftlicher Auftragsbestätigung inkl. Anhänge (gesamthaft «die Vereinbarung»).

2.3. Soweit die Regelungen in der Vereinbarung von jenen in den vorliegenden AGB abweichen, so gelten die Regelungen in der Vereinbarung.

2.4. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung (nachstehend AGB genannt) sind Anhang und integrierter Bestandteil der Vereinbarung.

2.5. Die AGB oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn BUZZ diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.

2.6. Der Abschluss einer Vereinbarung liegt im alleinigen Ermessen von BUZZ. BUZZ kann eine Veranstaltung ohne Angaben von Gründen ablehnen. Der Kunde hat BUZZ den Veranstaltungszweck resp. den Inhalt der Veranstaltung bei der Reservationsanfrage bekannt zu geben.

3. Reservationen

3.1. Provisorische Reservationen sind möglich, und werden mit einem Optionsdatum versehen. Nach Ablauf des Optionsdatums werden beide Parteien in Kontakt treten. Bei keinerlei Rückmeldungen durch den Kunden, wird die provisorische Reservation seitens BUZZ wieder freigegeben.

3.2. Definitive Reservationen für Anlässe, welche für das BUZZ und/oder die Eigentümer- resp. Mieterschaft wichtig sind, werden von BUZZ prioritär behandelt. D.h. BUZZ hat das Recht provisorisch reservierte Daten anderweitig zu vergeben. Der Kunde der provisorisch reservierten Daten wird so rasch als möglich benachrichtigt.

4. Vertragsgegenstand

4.1. BUZZ überlässt dem Kunden den Gebrauch der in der Vereinbarung abschliessend aufgeführten Räumlichkeiten und Infrastrukturen von JED Events («Vertragsgegenstand») zur Durchführung der in der Vereinbarung umschriebenen Veranstaltung («Veranstaltung»).

4.2. Die Durchführung von Konzerten, politisch motivierten Veranstaltungen sowie Messen sind grundsätzlich auf sämtlichen Flächen von JED Events untersagt

4.3. Änderungen des Veranstaltungszwecks und -inhalts nach Abschluss der Vereinbarung hat der Kunde BUZZ unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedürfen der Zustimmung von BUZZ. Ohne eine Zustimmung findet das ausserordentliche Beendigungsrecht von BUZZ gemäss Ziff. 12.1 b) Anwendung.

4.4. Sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleiben gegenüber Dritten bestehende Verpflichtungen von BUZZ, insbesondere gegenüber der Eigentümer- und Mieterschaft, zum Betrieb, der Organisation oder der kommerziellen Vermarktung von JED Events ausdrücklich vorbehalten (vgl. dazu auch Ziff. 3.2 oben).

5. Rechtsverhältnisse

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, sich auf Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen usw. eindeutig als Veranstalter zu bezeichnen.

5.2. Der Kunde darf und kann BUZZ in keiner Weise gegenüber Dritten verpflichten.

6. Nutzungsdauer

6.1. Die Nutzungsdauer richtet sich nach den Angaben in der Vereinbarung.

6.2. Überschreitungen der vereinbarten Dauer (früherer Nutzungsantritt und / oder längere Nutzungsdauer) bedürfen der schriftlichen und vorherigen Zustimmung von BUZZ. Der Kunde trägt alle mit einer Überschreitung verbundenen Kosten.

6.3. Bei Unterschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer (späterer Nutzungsantritt und / oder kürzere Nutzungsdauer) bleibt das in der Vereinbarung vereinbarte Nutzungsentgelt vollumfänglich geschuldet.

6.4. BUZZ behält sich das Recht vor, aufgrund der G.stebedürfnisse zusätzliche Mitarbeiterstunden nach Aufwand, zu den vertraglichen Ansätzen, in Rechnung zu stellen.

6.5. Mit einer Vereinbarung entsteht kein unbefristetes Vertragsverhältnis, selbst wenn die Parteien das Vertragsverhältnis stillschweigend fortsetzen. Das Recht zur Benutzung der Infrastrukturen ist insbesondere kein Dauerschuldverhältnis im Sinne des Mietrechts (Art. 253 ff. OR). Dem Kunden steht lediglich an den zu vereinbarenden Terminen gemäss Vereinbarung ein temporäres und limitiertes Nutzungsrecht an den vertraglich vereinbarten Infrastrukturen von JED Events zu.

7. Nutzungs- und Zusatzkosten

7.1. Für die verschiedenen Grundleistungen Infrastruktur, Dienstleistungen, Gastronomie und Technik gelten die von BUZZ in der Vereinbarung festgelegten Tarife (exkl. MwSt.). Die Grundleistungspakete sind zeitlich limitiert (max. Veranstaltungsdauer 12 Std.). Jede darüber hinausgehende Stunde wird zusätzlich verrechnet.

7.2. Die technischen Installationen sämtlicher Hallen und Räume dürfen nur von einem Techniker der BUZZ bedient werden. Bucht der Veranstalter eine externe Technikfirma, so wird ein Techniker der BUZZ für die gesamte Veranstaltungszeit zu CHF 115.00 pro Stunde verrechnet. Zudem entrichtet der Veranstalter BUZZ eine Kommission in der Höhe von 15% der gesamten Rechnung des Technikpartners. Auf Verlangen ist BUZZ berechtigt die original Offerte des alternierenden Technikdienstleisters jederzeit einzufordern.

7.3. Zusatzleistungen (z.B. zusätzlicher Reinigungsaufwand) werden von BUZZ verrechnet.

7.4. Proben werden nur in Spezialfällen genehmigt und bedürfen der Zustimmung von BUZZ.

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Sämtliche Preisangaben von BUZZ sowie die Angaben zu von BUZZ verrechneten Pauschalen und Gebühren verstehen sich exkl. Mwst. BUZZ verlangt bei Aufträgen über CHF 1'000.00 80% bis maximal 100% der Auftragssumme (exkl. Getränkekonsumation) im Voraus.

8.2. Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. Bei Zahlung nach Fälligkeit ist BUZZ berechtigt, einen Verzugszins in der Höhe von mindestens 5% in Rechnung zu stellen.

8.3. Sollten Zweifel an der Bonität oder Seriosität eines Kunden aufkommen, so behält sich BUZZ das Recht vor eine vollständige Vorauszahlung zu verlangen.

8.4. Veranstaltungen mit Rechnungsadressen ausserhalb der Schweiz müssen vor dem Veranstaltungstag zu 100% beglichen werden.

9. Annullierungen durch den Kunden

9.1. Tritt der Kunde von einer Vereinbarung zurück, verrechnet BUZZ in jedem Fall eine Bearbeitungsgebühr von CHF 250.00. Je nach Zeitpunkt der Annullation werden die folgenden Leistungen verrechnet (exkl. MwSt).

  • Während der Dauer der provisorischen Reservation: keine Kosten

  • Bis und mit 365 Tage vor der Veranstaltung: CHF 250.00 (Bearbeitungsgebühr)

  • Bis und mit 270 Tage vor der Veranstaltung: 10% der Auftragssumme (Berechnungsgrundlage: ausgewiesenes Total zzgl. Mindestkonsumation F&B)

  • Bis und mit 180 Tage vor der Veranstaltung: 50% der Auftragssumme (Berechnungsgrundlage: ausgewiesenes Total zzgl. Mindestkonsumation F&B)

  • Bis und mit 90 Tage vor der Veranstaltung: 75% der Auftragssumme (Berechnungsgrundlage: ausgewiesenes Total zzgl. Mindestkonsumation F&B)

  • Weniger als 60 Tage vor der Veranstaltung: 100% der Auftragssumme (Berechnungsgrundlage: ausgewiesenes Total zzgl. Mindestkonsumation F&B)

In jedem Fall werden dem Kunden sodann sämtliche BUZZ entstehenden Kosten oder belasteten Kosten externer Leistungserbringer verrechnet. BUZZ übernimmt insbesondere keine Annullationsgebühren von externen Leistungserbringern (wie Künstler, Darsteller, Dekorateure, etc.)

9.2. Die Mitteilung der Nichtdurchführung der Veranstaltung gilt als Vertragskündigung durch den Kunden. Mit Kündigung der Vereinbarung verliert der Kunde per sofort sämtliche Rechte zur Nutzung des Vertragsgegenstandes.

9.3. Die Annullationskosten sind vorbehaltlos geschuldet, insbesondere sind sie vom Kunden auch zu bezahlen, wenn die in der Vereinbarung gebuchten Nutzungstermine und Vertragsgegenstände durch einen anderen Kunden von BUZZ genutzt werden können.

10. Gastronomie

10.1. Änderung der Personenzahl

Der Kunde muss BUZZ eine Änderung der Personenanzahl spätestens 10 Arbeitstage vor Anlassbeginn mitteilen, wenn möglich in schriftlicher Form. Sollte die Personenzahl grösser sein als die in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Personenzahl, wird BUZZ, nach Möglichkeit der Kapazitäten, versuchen alle Personen zu bewirten. Der erweiterte Auftrag kann aber nicht garantiert werden.

Zusätzliche Personen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Eine Reduktion bis max. minus 10% der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Personenzahl ist kostenlos. Bei einer Minus-Differenz höher als 10% können die bereits entstandenen oder zu erwartenden Kosten der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Personenzahl in Rechnung gestellt werden.

Personenänderungen können zudem Anpassungen der kalkulierten Preise zur Folge haben.

10.2. BUZZ behält sich vor, bei kurzfristigen Änderungen im Marktangebot, aufgrund von fehlenden Waren oder massiv erhöhten Preisen, seine Dienstleistungen geringfügig zu ändern. BUZZ berücksichtigt dabei die Interessen und Wünsche des Kunden und bietet eine gleichwertige Auftragserledigung.

11. Sicherheit

11.1. Die Betreuung (kein technischer Support) des Anlasses ist im Grundpaket inbegriffen. Weitere benötigte Ressourcen im Bereich Sicherheit (Personenkontrolle, zusätzliche Sicherheitskräfte usw.) können auf Wunsch des Kunden kostenpflichtig von BUZZ organisiert werden. BUZZ behält sich das Recht vor, das zu bestellende Sicherheitsdispositiv festzulegen. Die daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters.

12. Vertragsbeendigung durch BUZZ aus wichtigem Grund

12.1. BUZZ ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die Vereinbarung jederzeit per sofort und entschädigungslos zu beenden. Als wichtiger Grund gilt jeder in der Verantwortung des Kunden liegende Umstand, welcher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für BUZZ als unzumutbar erscheinen lässt. In diesem Sinn als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  1. wenn der Kunde mit den zu leistenden Zahlungen oder zu erbringenden Sicherheiten in Verzug ist und diesen Verzug trotz Ansetzung einer kurzen Nachfrist von mind. 7 Kalendertagen nicht behebt;
  2. wenn der Kunde den Veranstaltungszweck oder Veranstaltungsinhalt ohne Zustimmung von BUZZ ändert;
  3. wenn begründeter Anlass besteht, dass in Zusammenhang mit der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und / oder Personen- oder Sachschäden zu befürchten sind;
  4. wenn die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Bewilligungen nicht erteilt werden oder begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass durch die Veranstaltung die von BUZZ mit den zuständigen Behörden vereinbarten Verpflichtungen resp. sonstige behördliche oder vertragliche Auflagen oder Vorschriften verletzt werden;
  5. wenn ein Konkurs-, Nachlass- oder ein Liquidationsverfahren über den Kunden eröffnet wird;
  6. wenn Tatsachen bekannt werden, die an der Bonität oder an der Seriosität des Kunden zweifeln lassen;
  7. wenn aufgrund höherer Gewalt die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann.

Macht BUZZ von ihrem Beendigungsrecht gemäss Ziff. 12.1 Gebrauch, ist der Kunde verpflichtet, die Annullationsgebühren gemäss Ziff. 9 zu bezahlen. Mit Beendigung der Vereinbarung verliert der Kunde per sofort sämtliche Rechte zur Nutzung des Vertragsgegenstandes.

Durchführungsbestimmungen

1. Zustand des Vertragsgegenstands

1.1. Der Kunde hat allfällige Mängel bei Übergabe des Vertragsgegenstandes umgehend schriftlich geltend zu machen.

1.2. Bauliche Massnahmen an den Infrastrukturen sowie an den Einrichtungen und technischen Installationen bedürfen sind grundsätzlich untersagt. Allfällige Ausnahmen bedürfen der schriftlichen und vorgängigen Zustimmung von BUZZ. Alle Massnahmen müssen von den zuständigen Behörden vor Ausführung genehmigt werden. Die Pläne dazu und auch die Pläne für allfällige temporäre Bauten ist BUZZ zusammen mit der entsprechenden behördlichen Bewilligung acht (8) Wochen vor der Veranstaltung zu unterbreiten.

1.3. Im Gebäude sowie auf dem Gelände ist der Einsatz von z.B. Teppichklebeband und anderen Montage Vorrichtungen, die nicht rückstandslos entfernt werden können, nicht gestattet. Die Kosten der Entfernung allfälliger Rückst.nde resp. der Behebung allfälliger Schäden sind vom Kunden zu tragen.

2. Rückgabe des Vertragsgegenstands

2.1. Der Vertragsgegenstand ist BUZZ vollständig geräumt und mängelfrei zurückzugeben.

2.2. Beschädigungen am Vertragsgegenstand werden innerhalb von 5 Arbeitstagen durch BUZZ angezeigt. BUZZ behebt die Beschädigungen selbst oder lässt sie durch ihre Vertragslieferanten beheben. Die entsprechenden Kosten trägt der Kunde.

3. Nutzungsauflagen

3.1. Die gänzliche oder teilweise Überlassung des Vertragsgegenstands an Dritte ist dem Kunde nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von BUZZ gestattet.

3.2. Die Türen, die aus betrieblichen Gründen nicht geöffnet sein müssen, sind geschlossen zu halten, der allgemeine Stromverbrauch so tief wie möglich zu halten (z.B. Auf-/Abbaulicht) sowie die Anordnungen bezüglich Arbeitssicherheit einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Weisungen der Mitarbeiter von BUZZ zu befolgen und umzusetzen.

4. Material und Dienstleistungen von BUZZ

4.1. Zusatzleistungen sind vom Kunden schriftlich zu bestellen und zu bezahlen.

5. Technische Dienstleistungen

5.1. Aus Sicherheits-, Bedienungs- und Qualit.tsgründen ist der Kunde verpflichtet, nachfolgend aufgeführte Dienstleistungen über BUZZ zu beziehen. BUZZ behält sich vor, jederzeit zusätzliche Dienstleistungskategorien zu benennen, bei welchen Dienstleistungen über BUZZ bezogen werden müssen. Diese Dienstleistungen werden von BUZZ zu marktüblichen Konditionen angeboten.

5.2. Anschlüsse für Elektrik, Gas, Wasser und andere technische Bereiche müssen durch die vertraglich gebundenen Lieferanten von BUZZ ausgeführt werden.

5.3. Der Kunde deckt seine Bedürfnisse im Bereich der technischen Leitungen und Infrastrukturen (Telefon, Fax, etc.) über BUZZ ab. BUZZ stellt dem Kunden die gewünschten Anschlüsse zu den jeweils gültigen Ansätzen für die Dauer der Veranstaltung zur Verfügung.

5.4. Die technischen Geräte von JED Events dürfen nur vom hauseigenen Techniker bedient werden. Bucht der Kunde eine externe Technikfirma, so muss diese den hauseigenen Techniker über die gesamte Arbeitszeit zu den vertraglichen Ansätzen buchen.

6. Gastronomie

6.1. Sämtliche in den gemieteten Räumlichkeiten konsumierten Speisen und Getränke sind von BUZZ zu beziehen. Ausnahmen sind ausschliesslich unter Einwilligung und in Absprache mit BUZZ möglich.

6.2. Der Verkauf sowie die Gratisabgabe von Speisen und Getränken, auch an Mitarbeiter des Kunden, ist im JED Events BUZZ vorbehalten und dem Kunden untersagt.

6.3. Allfällige Sponsoring Vereinbarungen des Kunden, welche den Verpflegungs-, Kiosk-, Tabakund Getränkebereich betreffen, spricht der Kunden frühzeitig vor dem Anlass mit der BUZZ ab. Eigenleistungen des Kunden oder Leistungen von Sponsoren in diesen Bereichen sind nur mit schriftlichem und vorherigem Einverständnis mit BUZZ zulässig. Der Kunde trägt in jedem Fall die damit verbundenen Kosten bzw. Ertragsausfälle von BUZZ.

7. Verkauf von Waren aller Art

7.1. Das Recht für den Verkauf von Waren jeglicher Art im Perimeter des Vertragsgegenstands liegt grundsätzlich bei BUZZ.

8. Werbung Kommunikation, Ticketing, Corporate Design

8.1. Werbung allgemein, sowie Plakate und Flyer ist Sache des Kunden. Das Anbringen von Plakaten im Gebäude ist nur auf den Flächen von JED Events und in Absprache mit BUZZ erlaubt.

8.2. BUZZ zur Verfügung gestelltes Bildmaterial (mit Angabe Copyright) darf, wenn nicht anders vereinbart, für eigene Werbezwecke und die Kommunikation von BUZZ verwendet werden. Dies gilt auch für Bilder, die während der Veranstaltung vom Personal von BUZZ erstellt worden sind.

8.3. Die Corporate Design-Bestimmungen und Anweisungen von BUZZ für das Logo und den Gebrauch der Marke JED Events sind für alle Publikationen verbindlich und einzuhalten. Die Publikationen müssen vor der Veröffentlichung von BUZZ genehmigt werden. Andernfalls ist BUZZ berechtigt die Publikation durch den Kunden vom Markt zurücknehmen zu lassen.

9. Nutzung des Geländes

9.1. Soweit die Nutzung des Geländes in der Vereinbarung vereinbart wurde, spricht der Kunde die vorgesehene Inanspruchnahme vorgängig mit BUZZ ab. Die vorhandenen Bodenbeläge dürfen nicht beschädigt werden (z.B. Bohrlöcher, Nägel). Die notwendigen Bewilligungen der zuständigen Stellen sind durch den Kunden zu beschaffen. Entsprechende Planunterlagen sind der BUZZ zusammen mit den jeweils notwendigen behördlichen Bewilligungen vier (4) Wochen im Voraus zu unterbreiten.

9.2. Der Kunde trägt allfällige Instandstellungskosten.

10. Partner von BUZZ

10.1. BUZZ unterhält mit ausgewählten Unternehmungen Partnerschaften. Diese geniessen Branchenexklusivität oder Teilexklusivitäten.

10.2. Dort wo eine Exklusivität definiert ist, ist der Kunde verpflichtet, ausschliesslich mit den Partnern von BUZZ zusammen zu arbeiten. In allen anderen Bereichen ist der Kunde bei der Auswahl seiner Lieferanten frei.

10.3. BUZZ ist frei, ihre Partner jederzeit zu wechseln oder zu ergänzen, resp. neue Produktgruppen einzuführen.

11. Haus- und Weisungsrecht

11.1. BUZZ steht – auch während der Vertragsdauer – in allen Räumen und den gesamten Mietflächen von JED Events das alleinige Hausrecht zu. Sie berücksichtigt bei der Ausübung des Hausrechts die berechtigten Interessen des Kunden.

11.2. Der Kunde hat die Weisungen des verantwortlichen Personals von BUZZ zu befolgen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die AGB oder die Weisungen des Personals von BUZZ hat die verantwortliche Person von BUZZ das Recht, den Anlass abzubrechen.

12. Ent- und Beladen LKW Ladezone JED Events

12.1. Grundsätzlich ist beim Entladen und Beladen von LKWs, Camions oder Ähnlichem den Anweisungen des verantwortlichen Mitarbeiters von BUZZ zu folgen. Ebenso ist das Rangieren und Parkieren von LKWs, Camions etc. rund um das Areal nur unter Anweisung des verantwortlichen Mitarbeiters von BUZZ erlaubt. Ruhezeiten müssen befolgt werden.

13. Warenannahme und Entsorgung

13.1. Für die Entsorgung des vom Veranstalter mitgebrachten Materials ist dieser selbst verantwortlich. Ein allfälliger Mitarbeiter-und Entsorgungsaufwand der BUZZ oder externer Leistungserbringer wird in Rechnung gestellt. Pro Container wird sodann eine Pauschale von CHF 100.00 verrechnet. BUZZ nimmt angeliefertes Veranstaltungsmaterial entgegen. Pro entgegengenommener Palette wird eine Logistikgebühr von CHF 50.00, für die Lagerung ab dem dritten Tag eine Lagergebühr von CHF 20.00 pro Tag und Palette verrechnet. BUZZ lehnt jegliche Haftung für eingelagertes Material ab.

14. Sicherheit

14.1. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die in der Vereinbarung festgelegten Kapazitäten der einzelnen Säle (Anzahl Personen nach Bestuhlung) nicht überschritten werden.

15. Bewilligungen, Urheberrechte, Quellensteuer und andere gesetzliche Vorschriften

15.1. Der Kunde ist für die Einhaltung der Lärmschutzverordnung der Stadt Schlieren sämtlicher bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften als auch der übrigen relevanten gesetzlichen Vorschriften, Verfügungen und Auflagen verantwortlich.

15.2. Der Kunde hat bei seinen Mitarbeitenden und sämtlichen externen Lieferanten unter seiner Regie die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Arbeitssicherheit sowie des Rauchverbots durchzusetzen.

15.3. Der Kunde hat auf eigene Kosten alle erforderlichen kantonalen und städtischen Bewilligungen (kommerzielle Ausstellungen usw.) selbst einzuholen. Diesbezügliche Auskünfte können beim Gewerbeinspektorat Schlieren eingeholt werden.

15.4. Der Kunde hat bei Musikdarbietungen aller Art wie Tanzvorstellungen, Unterhaltungsabende, u.a. die urheberrechtlichen Vorschriften der SUISA einzuhalten. Diesbezügliche Auskünfte können unter www.suisa.ch eingeholt werden.

15.5. Ausländische Künstler, Sportler, Referenten ohne Wohnsitz in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer. Der Kunde haftet vollumfänglich für die Entrichtung der Quellensteuer. Der Kunde ist verantwortlich für die Abrechnung der Quellensteuer und haftet dafür. Einzelheiten sind im Merkblatt Q4 ersichtlich. Die Abrechnung ist direkt bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Auskunft erteilt die Steuerverwaltung des Kantons Zürich.

15.6. Neue gesetzliche Regelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

16. Betriebszeiten / Überzeit

16.1. Für Veranstaltungen welche länger als die übliche Betriebszeit bis 00:30 Uhr dauern, braucht es eine Überzeitbewilligung. Der Kunde ist verpflichtet bei Verlängerung BUZZ zu informieren. Für die Beantragung und Bezahlung der Überzeitbewilligung ist der Kunde verantwortlich.

16.2. Gesuche für eine Überzeitbewilligung können beim Regierungsstatthalteramt Schlieren eingereicht werden.

17. Ruhe und Ordnung

17.1. Es gelten die Öffnungszeiten gemäss der gastgewerblichen Betriebsbewilligungen (Mo. – So. bis 00:30 Uhr). Für die nötigen Bewilligungen bei Öffnungszeiten, welche diese Betriebsbewilligung überschreiten, ist mit dem Gewerbeinspektorat Schlieren, Tel XYZ, Kontakt aufzunehmen. In jedem Fall müssen Veranstaltungen spätestens um 06:00 Uhr beendet sein (inkl. Abräumen und Endreinigung).

18. Brandschutz / Dekorationen

18.1. Der Kunde ist verpflichtet, die organisatorischen Massnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Brandschutzauflagen zu berücksichtigen. In jedem Fall müssen Fluchtwege und Löscheinrichtungen stets gut sichtbar und frei zugänglich sein. Für die baulichen und technischen Massnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Brandschutzauflagen, die den Grundbau betreffen, ist die Gebäudeeigentümerschaft verantwortlich. Im ganzen Haus gilt ein striktes Rauchverbot. Beauftragt von BUZZ sowie Behördenvertreter haben jederzeit Zugang zu allen Anlagen.

18.2. Aufbauten, Kulissen und Dekorationen, die der Kunde mitbringt, müssen aus schwer entflammbaren Materialien hergestellt sein (Brandkennziffer 5 .1, Brandschutzerläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer). BUZZ kann entsprechende Zertifikate bezüglich Entflammbarkeit verlangen. Das Auf- und Abbauen ist Sache der Kunden. Nicht entfernte Dekorationen und Schriften werden von BUZZ kostenpflichtig entfernt.

18.3. Pyrotechnik darf nur nach Absprache mit BUZZ durch fachkundiges und geschultes Personal (Pyrotechniker) aufgebaut und bedient werden. Ebenso ist darauf zu achten, dass ausschliesslich Pyrotechnikmaterial für den Indoorgebrauch verwendet wird. Das Einholen der behördlichen Genehmigung zum Abbrennen von Pyroeffekten im JED Events ist Sache des Kunden und muss BUZZ vorgelegt werden. Ebenso ist die behördliche Abnahme von pyrotechnischen Aufbauten Sache des Kunden. BUZZ sind sämtliche Fachausweise vorzulegen.

19. Fluchtwege

19.1. Der Kunde gewährleistet, dass vor, während und nach der Veranstaltung alle Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege nicht verstellt und jederzeit frei zugänglich sind.

20. Veranstaltungsrisiko

20.1. Ist infolge von höherer Gewalt am Veranstaltungstermin die Durchführung der Veranstaltung im JED Events nicht möglich und kann BUZZ dadurch ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selber und haftet der anderen Partei nicht für Konsequenzen aus der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Als höhere Gewalt gelten unabwendbare Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden (Beispiel: Streik bei der Fluggesellschaft), Atom-/ Reaktorunfälle oder im industriellen Sinne Maschinenschäden / Produktionsstörungen.

21. Haftung BUZZ

21.1. BUZZ hat eine Haftpflichtversicherung. Die Gesamthaftung von BUZZ beschränkt sich unter allen Rechtstiteln maximal auf die im Schadenfall durch die Haftpflichtversicherung ausgerichteten Leistungen an BUZZ.

21.2. BUZZ haftet nicht für Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten seiner Kunden und/oder dessen Gäste, Lieferanten und Partner verursacht wurden.

21.3. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet BUZZ lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

21.4. Der Kunde versichert seine und/oder von Mitarbeitenden und von Vertragspartnern des Kunden in Zusammenhang mit der Veranstaltung in den Vertragsgegenstand eingebrachten mobilen Gegenstände gegen Feuer, Elementarschaden, Wasserschaden und Diebstahl. BUZZ übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, welche auf diese Ursachen zurückzuführen sind.

21.5. BUZZ übernimmt keine Haftung für Wertsachen in den genutzten Räumlichkeiten.

22. Sorgfaltspflicht und Haftung des Kunden

22.1. Der Kunde verpflichtet sich, die Räume und deren Infrastrukturen sorgfältig zu nutzen.

22.2. Der Kunde ist verantwortlich für seine Gäste und Besucher im gesamten Innen- und Aussenbereich. Hierfür ist bei entsprechendem Publikum eine Aufsichtsperson zu stellen.

22.3. Der Kunde haftet gegenüber BUZZ oder Dritten für alle Schäden, welche BUZZ oder Dritten in Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbautätigkeiten) entstehen.

22.4. Das via BUZZ organisierte Personal ist gegen Personen- und Sachschäden versichert. Externes Personal ist nicht über BUZZ versichert. Der Kunde haftet deshalb für Personen- und Sachschäden selbst und ist verpflichtet, entsprechende Versicherungen abzuschliessen.

22.5. Der Kunde hält BUZZ für alle nicht von Letzterer zu vertretenden Haftungs- und Schadenersatzansprüche schadlos (inkl. Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen), welche Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen BUZZ geltend machen. Er übernimmt in diesen Fällen insbesondere auch die prozessualen und vorprozessualen Rechtskosten (inkl. Anwaltskosten) von BUZZ.

23. Gerichtsstand

23.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für die Behandlung von allfälligen Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Uster/ZH. Es ist Schweizerisches Recht anwendbar.

Letzte Aktualisierung: 30. März 2020

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